Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Bis zum 28. Juni 2025 handeln
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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist eine gesetzliche Regelung, die Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Websites bis zum 28. Juni 2025 barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen den uneingeschränkten Zugang zu digitalen Dienstleistungen zu ermöglichen, damit sie Webseiten genauso nutzen können wie alle anderen.

Die Barrierefreiheit betrifft dabei insbesondere Webseiten, über die Verbraucher direkt Produkte kaufen, Dienstleistungen buchen oder digitale Inhalte nutzen können. Unternehmen, die solche Funktionen auf ihrer Website anbieten, müssen sicherstellen, dass Menschen mit eingeschränktem Seh-, Hör- oder Motorikvermögen die Inhalte ohne fremde Hilfe vollständig erfassen und nutzen können.

Allerdings gilt das Gesetz nicht für alle Websites. Entscheidend ist, ob über die Website digitale Dienstleistungen für Verbraucher angeboten werden und ob das Unternehmen eine bestimmte Größe überschreitet.

Welche Websites müssen barrierefrei sein?

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, ihre Website barrierefrei zu gestalten, wenn sie darüber digitale Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher bereitstellen und gleichzeitig kein Kleinstunternehmen sind. Eine digitale Dienstleistung liegt immer dann vor, wenn Nutzer direkt über die Website einen Kauf, eine Buchung oder eine vertragliche Transaktion abschließen können.

Typische Beispiele für Websites, die unter das Gesetz fallen, sind:

  • Online-Shops, in denen Verbraucher Produkte oder Dienstleistungen kaufen und bezahlen können.
  • Buchungsportale, über die Nutzer Termine, Reisen oder Veranstaltungen online reservieren oder buchen können.
  • Banken und Versicherungen, die Online-Banking oder digitale Vertragsabschlüsse ermöglichen.
  • Telekommunikationsanbieter, die über ihre Website Mobilfunk-, Internet- oder Streaming-Dienste verkaufen.
  • Digitale Plattformen, über die Nutzer E-Books, Filme, Musik oder Software herunterladen oder streamen können.

Beispiele für betroffene Websites (sofern kein Kleinstunternehmen):

  • Ein Hotel, bei dem Gäste direkt über die Website Zimmer buchen und bezahlen können.
  • Ein großes Fitnessstudio mit mehreren Standorten, das über die Website Mitgliedschaften anbietet.
  • Eine Bank oder Versicherung, die Online-Banking oder digitale Vertragsabschlüsse ermöglicht.
  • Ein Online-Shop für Mode oder Elektronik, über den Verbraucher direkt bestellen können.
  • Eine Musik- oder Filmstreaming-Plattform, über die Nutzer Abos oder einzelne Inhalte kaufen können.

All diese Websites müssen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein – es sei denn, das Unternehmen fällt unter die gesetzliche Ausnahme für Kleinstunternehmen.

Welche Websites sind ausgenommen?

Nicht jede Website ist vom BFSG betroffen. Es gibt mehrere Ausnahmen, die Unternehmen von der Pflicht zur Barrierefreiheit befreien.

1. Kleinstunternehmen

Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind von der Regelung ausgenommen. Das bedeutet, dass sie ihre Website nicht barrierefrei umgestalten müssen, selbst wenn dort Bestellungen, Buchungen oder digitale Vertragsabschlüsse möglich sind.

Diese Ausnahme ist besonders relevant für kleine Betriebe, Freiberufler und Einzelunternehmer, die eine geschäftliche Website betreiben, aber nicht die finanziellen und personellen Mittel haben, um eine vollständige Barrierefreiheit zu gewährleisten.

Beispiele für ausgenommene Kleinstunternehmen:

  • Ein Friseursalon mit nur drei Mitarbeitern, der über die Website eine Terminbuchung anbietet.
  • Ein selbstständiger Fotograf, der seine Termine über ein Buchungssystem auf der Website vergibt, aber keine Angestellten hat.
  • Ein freiberuflicher Berater oder Coach, der über die Website Online-Beratungen verkauft, aber weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt.
  • Ein kleines Restaurant mit Online-Reservierungssystem, das unter der Umsatzgrenze bleibt.

Solange diese Unternehmen die Mitarbeiter- und Umsatzgrenze nicht überschreiten, müssen sie ihre Websites nicht barrierefrei umgestalten, auch wenn sie digitale Dienstleistungen anbieten.

2. Websites, die nur zur Information dienen

Websites, die keine direkte Interaktion oder Transaktionen mit dem Nutzer ermöglichen, sondern lediglich Unternehmensinformationen bereitstellen, sind ebenfalls nicht betroffen. Das bedeutet, dass Firmen-Websites, die lediglich Kontaktdaten, Leistungsbeschreibungen oder Öffnungszeiten anzeigen, keine Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen müssen.

Beispiele für ausgenommene Informations-Websites:

  • Eine Zahnarzt-Website, die nur die Adresse, Öffnungszeiten und eine Telefonnummer für Terminvereinbarungen enthält.
  • Eine kleine Schreinerei, die ihre Projekte präsentiert, aber keine Bestellungen über die Website annimmt.
  • Eine Beratungsagentur, die nur Informationen über ihre Dienstleistungen bereitstellt, aber keine direkte Online-Buchung ermöglicht.

So lange keine Bestell-, Buchungs- oder Vertragsfunktion über die Website angeboten wird, bleibt sie vom Gesetz unberührt.

3. B2B-Websites (Business-to-Business)

Das Gesetz gilt nur für Websites, die sich an Verbraucher (B2C) richten. Websites, die ausschließlich für Geschäftskunden (B2B) gedacht sind, müssen nicht barrierefrei sein.

Das bedeutet, dass Unternehmen, die ihre Dienstleistungen oder Produkte nur an gewerbliche Kunden verkaufen, nicht verpflichtet sind, ihre Website barrierefrei zu gestalten.

Beispiele für ausgenommene B2B-Websites:

  • Eine Unternehmensberatung, die ausschließlich mit Firmenkunden arbeitet und keine Dienstleistungen für Privatpersonen anbietet.
  • Ein Großhändler für technische Bauteile, bei dem nur Unternehmen mit Gewerbeschein bestellen können.
  • Ein Maschinenbauunternehmen, das seine Produkte nur an Industriekunden verkauft.

Achtung: Sobald eine B2B-Website auch Endverbraucher anspricht oder Bestellungen für Privatkunden zulässt, fällt sie unter das BFSG und muss barrierefrei sein.

4. Interne Unternehmensplattformen

Unternehmensinterne Systeme, die nur von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern genutzt werden, sind ebenfalls nicht betroffen. Dazu zählen geschlossene Plattformen, Intranets oder Kundenportale, die nicht für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind.

Beispiele für ausgenommene interne Plattformen:

  • Ein Kunden-Login-Bereich, der nur für registrierte Geschäftskunden zugänglich ist.
  • Ein firmeninternes Mitarbeiterportal für Dokumentenmanagement und Kommunikation.
  • Eine Händler-Plattform, die nur nach vorheriger Registrierung genutzt werden kann.

Zusammenfassung

  1. Websites müssen barrierefrei sein, wenn sie digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten und das Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist.
  2. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern oder unter 2 Millionen Euro Umsatz sind ausgenommen – selbst wenn sie Buchungen oder Bestellungen ermöglichen.
  3. Reine B2B-Websites, Informationsseiten und interne Plattformen sind nicht betroffen.

Welche Anforderungen müssen Websites nach dem BFSG erfüllen?

Die Anforderungen basieren auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, mindestens auf Level AA. Diese Standards sorgen dafür, dass Menschen mit Seh-, Hör- oder Mobilitätseinschränkungen Websites ohne Barrieren nutzen können.

Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, müssen Websites vier grundlegende Prinzipien der Barrierefreiheit berücksichtigen:

  1. Wahrnehmbarkeit – Inhalte müssen für alle Nutzer zugänglich sein.
  2. Bedienbarkeit – Alle Funktionen müssen ohne Einschränkungen nutzbar sein.
  3. Verständlichkeit – Informationen und Funktionen müssen leicht erfassbar sein.
  4. Robustheit – Die Website muss mit assistiven Technologien kompatibel sein.

Im Folgenden werden diese Anforderungen detailliert erklärt, ergänzt durch konkrete Umsetzungsmaßnahmen und Beispiele.

1. Wahrnehmbarkeit – Inhalte müssen für alle Nutzer zugänglich sein

Webseiten müssen so gestaltet sein, dass Nutzer mit eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen alle Inhalte erfassen können.

1.1 Alternativtexte für Bilder und Grafiken

  • Alle nicht-dekorativen Bilder müssen mit aussagekräftigen Alt-Texten versehen sein.
  • Falls Bilder für das Verständnis eines Inhalts essenziell sind (z. B. Produktfotos, Infografiken), muss der Alt-Text (kurz für Alternativtext) eine sinnvolle Beschreibung enthalten.
  • Dekorative Bilder sollten keinen Alt-Text enthalten, um Screenreader nicht unnötig zu stören.

Beispiel: Ein Online-Shop für Kleidung muss sicherstellen, dass jedes Produktbild einen Alt-Text enthält, der das Produkt beschreibt, z. B.: „Blauer Herrenpullover aus Baumwolle mit Rundhalsausschnitt und gerippten Bündchen.“

1.2 Untertitel und Audiodeskriptionen für Videos

  • Videos mit gesprochenem Inhalt müssen Untertitel enthalten.
  • Falls visuelle Informationen essenziell sind, muss eine Audiodeskription bereitgestellt werden.

Beispiel: Ein Fitnessstudio, das Online-Trainingsvideos anbietet, muss sicherstellen, dass Anweisungen des Trainers im Video als Untertitel verfügbar sind. Falls das Video nur Bewegungen zeigt, sollte eine Audiodeskription erklärt, was passiert.

1.3 Farbkontraste und Textdarstellung

  • Der Kontrast zwischen Text und Hintergrund muss mindestens 4,5:1 betragen. Prüfen kann man so etwas z. B. mit diesem Contrast Checker.
  • Farben dürfen nicht die einzige Möglichkeit sein, Informationen zu vermitteln (z. B. Fehlermeldungen nicht nur in Rot anzeigen, sondern auch textlich erklären).
  • Text muss skalierbar sein, ohne dass Inhalte oder Funktionen verloren gehen.

Beispiel: Ein Buchungsformular darf Fehlermeldungen nicht nur durch rote Markierung anzeigen, sondern muss zusätzlich den Fehler in Klartext ausgeben, z. B.: „Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein.“

2. Bedienbarkeit – Die Website muss für alle Nutzer steuerbar sein

Alle Nutzer müssen die Website unabhängig von ihrer körperlichen Fähigkeit bedienen können.

2.1 Navigation ohne Maus (Tastatursteuerung)

  • Die gesamte Website muss vollständig per Tastatur bedienbar sein.
  • Nutzer müssen sich mit der Tab-Taste durch Links und Formularelemente bewegen können.
  • Aktive Elemente müssen visuell hervorgehoben werden (Tastatur-Fokus).

Beispiel: Ein Online-Shop muss sicherstellen, dass Kunden durch die Produktseiten navigieren, Artikel in den Warenkorb legen und den Kauf abschließen können, ohne eine Maus zu verwenden.

2.2 Keine Zeitlimits oder erzwungene Aktionen

  • Automatische Abmeldungen oder Zeitlimits (z. B. beim Online-Banking) müssen eine Verlängerungsmöglichkeit bieten.
  • Falls Inhalte sich automatisch aktualisieren, muss eine Möglichkeit bestehen, den Prozess zu stoppen.

Beispiel: Ein Online-Buchungsportal für Reisen darf nicht nach wenigen Minuten automatisch ausloggen, ohne vorher eine Warnung anzuzeigen und die Möglichkeit zu bieten, die Sitzung zu verlängern.

2.3 Keine störenden Animationen oder Inhalte, die Anfälle auslösen können

  • Inhalte dürfen nicht unkontrolliert blinken oder flackern.
  • Animationen müssen sich deaktivieren lassen.

Beispiel: Eine Website für Veranstaltungstickets sollte keine blinkenden Banner enthalten, die Menschen mit Epilepsie gefährden könnten.

3. Verständlichkeit – Inhalte und Funktionen müssen leicht erfassbar sein

Webseiten müssen so gestaltet sein, dass Nutzer Informationen schnell verstehen und sich nicht verirren.

3.1 Klare und einfache Sprache

  • Fachbegriffe und komplizierte Satzstrukturen vermeiden oder erklären.
  • Klare Anweisungen geben, besonders in Formularen.

Beispiel: Statt: „Authentifizieren Sie sich über den von uns bereitgestellten Authentifizierungsdienst.“ Besser: „Melden Sie sich mit Ihrem Passwort an.“

3.2 Einheitliche Navigation

  • Die Menüstruktur muss auf jeder Seite identisch sein.
  • Wichtige Elemente (z. B. Suchfunktionen, Kontaktmöglichkeiten) sollten leicht auffindbar sein.

3.3 Barrierefreie Formulare mit klaren Fehlermeldungen

  • Pflichtfelder deutlich kennzeichnen.
  • Fehlerhinweise müssen konkrete Hilfestellungen bieten.

Beispiel: Schlecht: „Fehler 302“ Besser: „Bitte geben Sie eine gültige Telefonnummer im Format +49 123 456789 ein.“

4. Robustheit – Die Website muss mit assistiven Technologien kompatibel sein

Webseiten müssen so programmiert sein, dass sie auch mit Screenreadern, Braillezeilen und anderen Hilfsmitteln funktionieren.

4.1 Korrekte Nutzung von HTML-Strukturen

  • Überschriften müssen hierarchisch geordnet sein (h1, h2, h3…).
  • Wichtige Inhalte müssen als echter Text vorliegen und nicht als Bild eingebunden sein.

4.2 Unterstützung für Screenreader (ARIA-Attribute)

  • Interaktive Elemente (z. B. Formulare, Menüs) müssen mit ARIA-Rollen versehen sein, damit Screenreader sie korrekt vorlesen können.

Beispiel: Ein Navigationsmenü sollte korrekt als

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